§1 Gage
Die Gage wird in bar ausbezahlt. Sie ist nach dem vereinbarten Auftritt sofort fällig. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform im individuellen Vertragsdokument. Der Auftraggeber / Veranstalter ist nicht berechtigt, Abzüge jeglicher Art vorzunehmen.
§2 Programm
Die Programmgestaltung obliegt grundsätzlich dem Künstler, den Künstlern im Rahmen der getroffenen Absprachen. Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt. Vertraglich vereinbarte Eckpunkte sind im individuellen Vertragsdokument geregelt.
§3 Sorgfaltspflichten, Vertragsverletzung, Zeitplan
Beide Parteien verpflichten sich, die Veranstaltung mit der nötigen Sorgfalt vorzubereiten und für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen.
Bei vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen, die den Programmbeginn und in Folge die vereinbarte Endzeit um mehr als 60 Minuten über die vereinbarte Zeit hinausschieben, kann ein Aufschlag von 20% auf die vereinbarte Gage erfolgen. Kann das Programm bis 90 Minuten nach der vertraglich vereinbarten Zeit nicht stattfinden, so gilt dies als Ereignis, das die Aufführung verhindert. Ereignisse, die die Aufführung verhindern, entbinden nicht von der Zahlung des Honorars.
Es entstehen keine Forderungen gegen den Künstler, wenn die Aufführung aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat (auch Krankheit) ausfallen muss. Im Krankheitsfalle versucht der Künstler nach Kräften, einen gleichwertigen Ersatz zu finden.
§4 Stornierung
Eine Vertragsstornierung (schriftlich oder per Email) ist für den Auftraggeber bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 50% der vereinbarten Gage möglich.
Bei Nichteinhaltung des Vertrages nach diesem Zeitpunkt (z.B. spontane Absage der Veranstaltung) einigen sich die Vertragspartner auf eine Konventionalstrafe gegenüber dem Künstler, den Künstlern in Höhe von 75% der vereinbarten Gage.
Sobald sich die Künstler auftrittsbereit vor Ort befinden, wird mindestens die gesamte Gage fällig (siehe auch Punkt 3).
§5 Sicherheitsbestimmungen bei Feuershow
Beim Einsatz von brennenden Materialien ist von Seiten des Auftraggebers für die erforderlichen und je nach Einsatzort unterschiedlichen Vorkehrungen und Anmeldungen zu sorgen. Dies bezüglich setzen Sie sich mit dem zuständigen Ordnungsamt und der Feuerwehr in Verbindung. Wir beraten Sie gerne. Die Künstler versichern den professionellen und ordnungsgemäßen Umgang mit den verwendeten Materialien.
§6 Anfahrt, Unterbringung, Verpflegung
Dem Künstler / den Künstlern ist eine Garderobe zu stellen – die Garderobe besteht mindestens aus einem separaten Raum mit einem Tisch und zwei Stühlen. Um uns die Arbeit zu erleichtern sind ein Garderobenständer und ein Spiegel vorteilhaft. Die Möglichkeit der möglichst nahen Anfahrt mit einem PkW für den Zweck des Entladens muss gewährleistet sein. Die Künstler müssen ihr(e) Fahrzeug(e) kostenfrei in der Nähe parken können. Für die Verpflegung in Form von alkoholfreien Getränken sorgt der Veranstalter/Auftraggeber. Handelt es sich um eine Veranstaltung mit Bewirtung, so steht den Künstlern und deren Team kostenlose Verpflegung zu.
§7 Übernachtung
Die Übernachtung ist Sache der Künstler und in der Gagenberechnung bereits berücksichtigt. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind im individuellen Vertragsdokument geregelt.
§8 Sonstiges
Eventuell anfallende GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber/Veranstalter. Grundsätzlich sind Foto- und
Videoaufnahmen für private bzw. betriebsinterne Zwecke erlaubt, wenngleich das Urheberrecht der gesamten Aufführung beim Künstler liegt. Für Veröffentlichungen von Bildmaterial ist die Erlaubnis des Künstlers einzuholen.
§9 Salvatorische Klausel
Beide Parteien erklären sich bei Zustandekommen eines Vertrags mit den getroffenen Vereinbarungen dieser AGB einverstanden. Nebenabreden bestehen nicht. Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen, alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.